Was ist die ARF und warum gilt sie für den DARP?
Die ARF-Verordnung (Aufbau- und Resilienzfazilität-Verordnung) ist unmittelbar geltendes Recht und regelt, wie die finanziellen Mittel aus der ARF bereitgestellt und eingesetzt werden müssen, um die Ziele der nationalen Aufbaupläne zu erreichen. Sie gilt damit auch für den DARP. Die hierin enthaltenen Vorschriften sollen sicherstellen, dass die EU-Gelder verantwortungsvoll eingesetzt werden, um die geplanten Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens erfolgreich umzusetzen.
Für alle DARP-Empfänger (= Endempfänger; Mittelempfänger aus Pakt ÖGD) ergeben sich daraus bestimmte Dokumentations-, Berichts- und Publizitätspflichten.
Da alle geförderten Maßnahmen des Paktes für den ÖGD im Bereich Digitalisierung („Teil B und Teil C“) aus dem EU-Programm „NextGenerationEU stammen, müssen alle DARP-Mittelempfänger – also insbesondere der Bund, die Länder (einschließlich geförderter nachgeordneter Behörden) sowie Kommunen (bspw. Gesundheitsämter) - sicherstellen, dass die Mittel gemäß den Vorgaben der ARF-Verordnung verwendet werden. Dies gilt bspw. auch dann, wenn Fördermittel über die Länder weitergeleitet wurden (zum Beispiel im Rahmen von Landesmaßnahmen und ELFA-Maßnahmen).
Welche Anforderungen gibt es und wer überprüft deren Einhaltung?
Der EU-Kommission als auch dem in Deutschland federführenden Bundesministerium für Finanzen (BMF) stehen umfangreiche Prüfrechte zu. Es ist davon auszugehen, dass diese auch wahrgenommen werden. Daher ist entscheidend, dass die geltenden Dokumentations- und Publizitätspflichten von allen betroffenen Stellen eingehalten werden. Die Anforderungen umfassen für Endempfänger unter anderem:
- Einhaltung der Aufbewahrungspflichten:
d.h. Aufbewahrung aller Unterlagen bis 31.12.2031 (Dauer 10 Jahre) - Erfassung und Dokumentation der Fördermittelverwendung gemäß Art. 22d ARF-VO:
d.h. Erfassung von Daten zu Endempfängern und (Unter-)Auftragnehmern - Einhaltung von Publizitätspflichten,
z. B. durch Hinweise auf die EU-Förderung in allen öffentlich zugänglichen Dokumenten - Vermeidung von Mehrfachförderungen,
d. h. es dürfen keine doppelten Fördermittel für dieselbe Maßnahme beantragt bzw. verwendet werden - Transparenz in der Auftragsvergabe und die Einhaltung des Vergaberechts
z.B. bei der Beauftragung von externen Dienstleistern - Sicherstellung der Prüfrechte der EU-Institutionen,
d.h. Gewährung eines Zugangs an EU-Institutionen im Bedarfsfall um den rechtmäßigen Einsatz der Fördermittel überwachen
Wie laufen Prüfungen ab?
Alle Endempfänger müssen im Falle einer Prüfung Zuarbeit leisten. Hierfür gewähren sowohl die EU-Kommission als auch das BMF, dem BMG, den Ländern und den Kommunen nur 5 Werktage Vorbereitungszeit. Die Prüfungen werden mit einem hohen Detailgrad durchgeführt.
Aus diesem Grund ist durch Endempfänger sicherzustellen, dass alle DARP-Anforderungen kontinuierlich und eigenständig eingehalten werden. Das BMG unterstützt hierbei u.a. mit regelmäßiger Kommunikation und einem DARP-Projekthandbuch.
Die Bundesländer werden über anstehende Audits bzw. Nachweisprüfungen in ihrem Land so früh wie möglich durch das BMG informiert, damit die Länder dann schnellst möglichst in den Austausch mit den Kommunen gehen können.
Die Reifegradmessung ist ein elementarer Bestandteil der Umsetzung der ARF-Anforderungen. Insbesondere mit Blick auf die Erfüllung des noch ausstehenden dritten Meilensteins ergeben sich wichtige Implikationen für die Reifegradmessung. Diese werden 2025-2026 voraussichtlich zu folgenden Terminen stattfinden:
- 31.12.2025 – planmäßige Messung
- Frühsommer 2026 – DARP Sondermessung
- 31.08.2026 – Projektabschlussmessung