Förderung von Maßnahmen zur Steigerung und Weiterentwicklung des digitalen Reifegrades des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Deutschland

Zweiter Förderaufruf

1 Ziele der Förderung

Die Erfahrungen in der Pandemie haben gezeigt, dass es einer nachhaltigen Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) bedarf, damit dieser seine vielfältigen Aufgaben wahrnehmen kann. Dies betrifft insbesondere den Infektionsschutz. Daher hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 22. April 2022 den Förderleitfaden zur „Förderung von Maßnahmen zur Steigerung und Weiterentwicklung des digitalen Reifegrades des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Deutschland“ veröffentlicht. Die Förderung hat zum Ziel, den ÖGD besonders in Hinblick auf den Infektionsschutz zu stärken und zu modernisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Digitalisierung des ÖGD gefördert werden. Unter dem Leitbild „Digitales Gesundheitsamt 2025“ soll der ÖGD noch stärker als bisher von digitalen Anwendungen profitieren. Im Fokus stehen die Institutionen, die dem ÖGD in Kommunen, Landkreisen oder Ländern zuzuordnen sind.

Der Digitalisierungsgrad der Gesundheitsämter und dessen Weiterentwicklung innerhalb der Projektlaufzeit soll anhand eines Reifegradmodells zur Digitalisierung des ÖGD gemessen werden. Das Reifegradmodell bildet den Referenzrahmen für diese Fördermaßnahme und ist im Anhang B des Förderleitfadens ausführlich beschrieben. Im Rahmen des Förderprogramms „Pakt für den ÖGD“, welches bis 2026 ausgelegt ist, wird angestrebt, dass die teilnehmenden Institutionen in allen Dimensionen eine signifikante Erhöhung ihres jeweiligen Reifegrades erreichen.

Des Weiteren soll die fachliche und technische Vernetzung unterschiedlicher ÖGD-Einrichtungen und Akteure untereinander und mit anderen Einrichtungen des Gesundheitssystems verbessert werden. Somit ist ein weiteres Ziel der Förderung, die Interoperabilität der im ÖGD genutzten technischen Systeme innerhalb der Länder und mit denen des Bundes und anderer Länder zu verbessern.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die dazu beitragen, den Digitalisierungsgrad der Einrichtungen des ÖGD in kommunaler und Landesträgerschaft entsprechend der o. g. Zielsetzung zu erhöhen. Dazu gehören sowohl technische als auch prozessuale Modernisierungsmaßnahmen. Dabei sind allgemeine und spezifische Fördervoraussetzungen zu beachten, die im Abschnitt 4 des Förderleitfadens in der aktuell geltenden Fassung erläutert wurden.

Mit diesem zweiten Förderaufruf sollen des Weiteren Vorhaben umgesetzt werden, die die Vernetzung der Einrichtungen und Akteure des ÖGD untereinander fördern, aber auch Projekte zur Bereitstellung von digitalen Diensten für Bürgerinnen und Bürger. Entsprechend werden daher Projekte gefördert, die von mehreren Einrichtungen gemeinsam als Verbundvorhaben mit mehreren profitierenden Einrichtungen oder als koordinierte Ländermaßnahme durchgeführt werden. Daneben sind Anträge für „Ein Land für Alle“- (ELFA)- und koordinierte Landesmaßnahmen bzw. für die Erweiterung bestehender Maßnahmen auf Landesebene förderfähig. Außerdem sollen Modellprojekte von Gebietskörperschaften, die im 1. Förderaufruf nicht berücksichtigt wurden, gefördert werden, sofern sie nunmehr die Fördervoraussetzungen erfüllen.

Geförderte Vorhaben sollten in erster Linie auf eine Stärkung des Infektionsschutzes im Rahmen des ÖGD abzielen. Grundsätzlich sind auch Themen ohne unmittelbaren Bezug zum Infektionsschutz förderfähig, sofern sie einen Beitrag zur Erhöhung der digitalen Reife und Interoperabilität leisten. Diese Zusammenhänge sind darzulegen.

Vernetzungsprojekte sind so anzulegen, dass ihre Effekte für Kooperation und Vernetzung der beteiligten Einrichtungen klar erkennbar sind. Die Nutzung einheitlicher IT-Systeme ist soweit als möglich anzustreben. Im Projektantrag ist darzulegen, wie ein abgestimmtes und kooperatives Vorgehen der Beteiligten über die gesamte Projektlaufzeit hinweg sichergestellt werden soll.

Mit der Einreichung eines Projektvorschlags erklären die Einreichenden ihren ausdrücklichen Willen, gemeinsam mit den beteiligten Einrichtungen und den jeweiligen Ländern auf tragfähige Lösungen hinzuarbeiten. Die Abstimmung zu Projekten schafft die Grundlage, länder- oder institutionen­übergreifende Projekte und Landesmaßnahmen komplementär und kompatibel auszugestalten. So wird eine maximale Verbesserung des digitalen Reifegrads im ÖGD und eine Steigerung der regionalen und überregionalen Interoperabilität ermöglicht.

Im Rahmen des zweiten Förderaufrufs können Anträge zu folgenden Förderformaten eingereicht werden:

a. Modellprojekte von Gebietskörperschaften, die im 1. Förderaufruf nicht berücksichtigt wurden

Kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse, die bislang weder im Sinne eines Modellprojekts oder der Teilnahme an einer Landesmaßnahme im Zuge des ersten Förderaufrufs 2022 eine mittelbare oder unmittelbare Förderung erhalten haben, können Projekte einreichen. Modellprojekte sind so anzulegen, dass die unter 1. genannte Zielsetzung zur Steigerung der digitalen Reife in mindestens zwei Dimensionen um mindestens zwei Stufen erreicht werden kann.

Grundlage für ein Modellprojekt bildet eine Selbsteinschätzung des digitalen Reifegrads vor Beginn des Projekts zum Stand 31. Dezember 2022. Sofern eine Selbsteinschätzung der digitalen Reife zusätzlich bereits zum 31. Dezember 2021 vorliegt, ist diese den Antragsunterlagen ebenfalls beizufügen. Die Auswahl der Dimensionen, die adressiert werden sollen, sowie die Zielstufen sind im Projektantrag zu benennen. Weiterhin ist zu erläutern, wie das geplante Modellprojekt dazu beitragen soll, den Reifegrad in den ausgewählten Dimensionen zu erhöhen. Darüber hinaus müssen die antragsstellenden Gebietskörper­schaften frühzeitig ihr Land über die Antragseinreichung informieren, insbesondere Ziele, Umsetzungs­planung und beantragte Ausgaben der Modellprojekte abstimmen.

b. Verbundprojekte mehrerer, sich vernetzender Gesundheitsämter eines Bundeslandes

Dieses Förderformat richtet sich an alle Einrichtungen unabhängig davon, ob sie bereits ein Modellprojekt bearbeiten oder nicht. Ziel ist es, den Austausch der beteiligten Institutionen untereinander zu intensivieren. Dazu sollen Vernetzungsaktivitäten auf regionaler und überregionaler Ebene unterstützt werden. Dieser Austausch soll dazu beitragen, den Wissenstransfer und den Kompetenzaufbau sowie den Austausch zu technischen und prozessualen Umsetzungsfragen zu intensivieren. Ziele, Austauschformate und Mehrwerte der Kooperation im Verbund sind im Antrag darzulegen.

Ein Verbundprojekt muss jeweils eine Kooperation und Vernetzung mehrerer Einrichtungen darstellen. Dabei ist eine der beteiligten Institutionen als Koordinator zu benennen. Vorhaben einzelner Gesundheitsämter werden in diesem Förderformat nicht gefördert.

Für die Antragsstellung bilden alle beteiligten Partner einen Verbund auf Grundlage einer eigenständig schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Jeder Partner stellt dann einen eigenen Förderantrag. Alternativ besteht die Möglichkeit, Kooperationspartner mittels eines Weiterleitungsvertrages einzubinden. In diesem Fall erfolgt die Antragsstellung durch die koordinierende Einrichtung für das gesamte Verbundprojekt.

Verbundprojekte sind so anzulegen, dass die Erhöhung des digitalen Reifegrades in mindestens einer gemeinsamen Dimension bei jedem Verbundpartner um mindestens zwei Stufen erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass diese Dimension durch bereits geförderte Maßnahmen bislang nicht adressiert wird.

Grundlage für ein Verbundprojekt bilden die Selbsteinschätzungen des digitalen Reifegrads vor Beginn des Projekts zum Stand 31.Dezember 2022 aller in dem Verbund beteiligten Einrichtungen. Sofern Selbsteinschätzungen der digitalen Reife zusätzlich bereits zum 31. Dezember .2021 vorliegen, sind diese den Antragsunterlagen ebenfalls beizufügen. Die Auswahl der Dimensionen, die adressiert werden sollen, sowie die Zielstufen sind zu benennen. Weiterhin ist zu erläutern, wie das geplante Verbundprojekt dazu beitragen soll, den Reifegrad in den ausgewählten Dimensionen aller beteiligten Verbundpartnerinnen und -partner zu erhöhen.

Darüber hinaus müssen sich Verbundprojekte vor Antragseinreichung mit ihrem Land abstimmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, Überzeichnungen des Länderbudgets zu vermeiden.

c. Ländermaßnahmen

Die Länder können sowohl Mittel für koordinierte Landesmaßnahmen ihres eigenen Bundeslandes als auch für Maßnahmen nach dem ELFA-Prinzip beantragen:

Koordinierte Landesmaßnahmen zielen darauf ab, den digitalen Reifegrad der ÖGD-Institutionen innerhalb eines Bundeslandes zu verbessern und Fachverfahren innerhalb des Bundeslandes zu harmonisieren. Sie sind so auszurichten, dass die entwickelten Lösungen bei Projektende landesweit wirksam werden. Eine inhaltliche Erweiterung bereits bestehender Ländermaßnahmen kann ebenfalls im Sinne eines neuen Projektes gefördert werden.

Auch mit diesem Förderaufruf können länderübergreifende ELFA-Maßnahmen gefördert werden. Das sind koordinierte Landesmaßnahmen, an denen sich mehr als ein Bundesland beteiligt. Sie haben die zentrale Entwicklung und Bereitstellung eines digitalen Dienstes zum Inhalt, der für alle beteiligten Länder relevant ist und in diesen angewendet werden soll. Sie folgen einem als „Ein Land für alle“ (ELFA) bezeichneten Prinzip. Dies bedeutet, dass ein Land die Federführung für die ELFA-Maßnahme übernimmt. Die anderen beteiligten Länder sind kooperierende Partner.

Grundlagen sind jeweils das Reifegradmodell. Die betreffenden Dimensionen und die messbare Verbesserung des digitalen Reifegrades sind zu benennen. Eine Doppelförderung zu bereits bestehenden Förderungen muss im Antrag ausgeschlossen werden. Des Weiteren gelten die Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 6.2 dieses Förderaufrufes.

Mit diesem zweiten Förderaufruf können darüber hinaus konsortiale Erweiterungen bereits bestehender Ländermaßnahmen um weitere Beteiligte gefördert werden. Diese können den bestehenden Maßnahmen mit den dafür jeweils geltenden Bedingungen und Projektlaufzeiten beitreten, sofern mit der Antragsstellung eine Zustimmung der bisherigen Projektbeteiligten dokumentiert werden kann.

Die Antragstellung für konsortiale Erweiterungen von ELFA-Maßnahmen erfolgt vom koordinierenden Land, welches bereits die Zuschusszusage erhalten hat. Die neuen Akteure ergänzen den Antrag durch eine inhaltliche Konzeption bzw. Beschreibung ihrer Unterstützungsleistungen inklusive einer Selbsteinschätzung des digitalen Reifegrads vor Beginn des Projekts zum Stand 31. Dezember.2022 und ggf. ergänzende Unterlagen (z.B. zusätzliche Selbsteinschätzungen der digitalen Reife zum 31. Dezember 2021). vor. Die angestrebte messbare Verbesserung des digitalen Reifegrades des neuen Partners muss im Antrag erläutert werden.

Eine Doppelförderung zu bereits bestehenden Förderungen ist ausgeschlossen. Des Weiteren gelten die Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 6.2 dieses Förderaufrufes.

Spätestens mit dem Statusbericht ist die Selbsteinschätzung (Stand 31. Dezember 2023) aller von einer Landesmaßnahme profitierenden Akteure nach dem Reifegradmodell vorzulegen. Die Projekte sind so auszulegen, dass die digitale Reife in allen profitierenden Institutionen messbar gesteigert wird.

Um frühzeitig Transparenz über koordinierte Landesmaßnahmen und länderübergreifende ELFA-Projekte zu schaffen, gelten gesonderte Verfahrensschritte zur Vorhabenbeantragung (siehe Abschnitt 4.3 des Förderleitfadens). Für Anträge mit einer ausschließlich konsortialen Erweiterung muss kein neuer Projektsteckbrief erstellt und abgestimmt werden. Daher handelt es sich hier um ein einstufiges Antragsverfahren.

Themen, die in einem bereits bestehenden länderübergreifenden ELFA-Projekt oder als koordinierte Landesmaßnahme bearbeitet werden, dürfen nicht gleichzeitig Gegenstand eines Modellprojektes oder eines Verbundprojektes sein. Entsprechend stimmen sich die Vertreterinnen und Vertreter der koordinierten Landesmaßnahmen aller Bundesländer sowie der länderübergreifenden ELFA-Maßnahmen miteinander über ihre Arbeitsinhalte ab. Diese sind so auszurichten, dass sie komplementär und kompatibel zueinander sind.

3 Fördermittelempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die zum Öffentlichen Gesundheitsdienst gehören.

Dazu zählen:

  • Kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände für ihre Gesundheitsämter
  • Interkommunale Zusammenschlüsse mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften
  • Stellen und Einrichtungen in der Trägerschaft der Länder, die nach landesrechtlichen Regelungen Aufgaben des ÖGD wahrnehmen
  • Einrichtungen in Trägerschaft eines Landes, insbesondere Landesgesundheitsämter, mittlere Gesundheitsbehörden, staatliche Gesundheitsämter
  • Länder, sofern koordinierte Landesmaßnahmen beantragt werden
  • Länder, sofern Maßnahmen nach dem Ein-Land-für-alle (ELFA)-Prinzip beantragt werden.

IT-Dienstleister des Bundes, der Länder oder der Kommunen, weitere Unternehmen oder Dritte, die zur Planung und Umsetzung förderfähiger Maßnahmen beauftragt werden, sind selbst nicht antragsberechtigt.

4 Fristen

Die Projektanträge können bis zum 8. Mai 2023 um 12:00 Uhr eingereicht werden.

Darüber hinaus gelten für die Förderformate folgende Fristen:

a) Modellprojekte

Die Projekte sollen spätestens zum 1. August 2023 starten.

b) Verbundprojekte

Die Projekte sollen spätestens zum 1. August 2023 starten.

c) Ländermaßnahmen

Die Projekte sollen spätestens zum 1. August 2023 starten.

Die Abstimmungsphase und die Prüfung jeder vorgeschlagenen neuen koordinierten Landesmaßnahme sowie inhaltlich erweiterten Maßnahme sind wesentliche Voraussetzungen zur Beantragung von Fördergeldern auf Landesebene. Die Abstimmungsphase muss vor Antragstellung abgeschlossen sein.

Ländermaßnahmen müssen daher bis spätestens in der 15. KW 2023 einen final abgestimmten Projektsteckbrief für neue sowie inhaltlich erweiterte Maßnahmen einreichen (siehe auch Förderleitfaden Abschnitt 9). Diese Projektsteckbriefe werden auch auf der Plattform AGORA für die Förderinteressierten für Modellprojekte veröffentlicht, damit sich diese ebenfalls ggf. in Ländermaßnahmen einbringen können.

5 Zeitraum, Umfang und Höhe der Förderung

Im Rahmen des zweiten Förderaufrufes können Projekte bis zu einer Laufzeit von maximal 24 Monaten gefördert werden. Ausgenommen sind Anträge auf konsortiale Erweiterung einer Ländermaßnahme. In diesem Fall gilt die im ursprünglichen Zuschussvertrag festgelegte Laufzeit.

Die Förderung erfolgt in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung im Sinne einer Vollfinanzierung, wobei übliche Verwaltungsaufwände durch die Antragstellenden bereitzustellen sind. Fehlbedarfsfinanzierung im Sinne einer Vollfinanzierung bedeutet, dass der Zuschuss nur für Ausgaben beantragt werden kann, der nicht durch eigene und sonstige Mittel gedeckt werden können. Dieser Fehlbedarf wird zu 100% gefördert. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe des Förderleitfadens in aktueller Fassung.

Details hierzu finden sich im Förderleitfaden im Abschnitt 5.

Die Gesamthöhe der Förderung richtet sich nach der zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung über die Ausgestaltung eines Förderprogramms des Bundes zur Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 5. November 2021. Für den zweiten Förderaufruf stehen Mittel in einer Gesamthöhe von 65 Mio. € zur Verfügung. Die entsprechenden Höchstbeträge für die Förderung werden durch den Projektträger im Rahmen der Förderaufrufe veröffentlicht.

Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

6 Hinweise zu Verfahren und Antragstellung

Die potenziellen Antragstellenden von Modell- und Verbundprojekten haben sich im Vorfeld mit ihrem Land abzustimmen. Insbesondere sollen inhaltliche und budgetäre Rahmenbedingungen erörtert werden. Hierdurch soll einerseits vermieden werden, dass es zu Doppelförderungen kommt. Andererseits soll eine Überzeichnung des dem jeweiligen Land zur Verfügung stehenden Budgets vermieden werden.

Das BMG entscheidet über die Bewilligung der gestellten Förderanträge nach Eingang der vollständigen förmlichen Projektanträge. Dies schließt auch die letztliche Entscheidung darüber ein, ob und welche Maßnahmen als neue koordinierte Landesmaßnahmen oder als Erweiterung bestehender Maßnahmen umgesetzt werden können und sollen. Für den Fall einer potenziellen Überzeichnung der Budgets für einzelne Bundesländer werden diese vom BMG in den Entscheidungsprozess einbezogen.

6.1 Modell- und Verbundprojekte

Kommunale Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände oder deren Zusammenschlüsse können für ihre Gesundheitsämter Fördermittel für Modellprojekte beantragen. Einzelanträge für Modellvorhaben können nur dann gestellt werden, sofern die Antragstellenden nicht bereits im Rahmen des ersten Förderaufrufes von Förderung profitieren.

Um der Zielsetzung der Vernetzung zu entsprechen, können Fördermittel entweder durch jeden Partner des Verbundes (Kooperationsverbund) oder von einer federführenden Gebietskörperschaft als Weiterleitung des Zuschusses kooperierender Einrichtungen beantragt werden.

Kooperationsverbund: Für die Durchführung der Verbundprojekte bilden die Antragstellenden einen Verbund und regeln die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorhaben für jeden Verbundpartner ergeben, in einer eigenständig aufzusetzenden, schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Mehraufwendungen, die der Kooperation und Vernetzung dienen, sind ggf. beim Koordinator bzw. bei der federführenden Gebietskörperschaft zu kalkulieren.

Alternativ besteht die Möglichkeit, Kooperationspartner mittels eines Weiterleitungsvertrages einzubinden. In diesem Fall erfolgt die Antragstellung durch die koordinierende Einrichtung für das gesamte Verbundprojekt. Die kooperierenden Partner sowie die jeweils weiterzuleitenden Fördermittel sind zu benennen.

Aufgrund des Ausschlusses der Doppelförderung inhaltsgleicher Maßnahmen sind in der inhaltlichen Konzeption laufende oder ggf. geplante Modellprojekte oder Landesmaßnahmen zu berücksichtigen. Laufende oder geplante Landes- oder länderübergreifende Maßnahmen können der Webseite www.gesundheitsamt-2025.de bzw. der Plattform AGORA entnommen werden.

Im Rahmen der Antragstellung bedarf es neben einem Formantrag einer inhaltlichen Konzeption inklusive der Einschätzung im Reifegradmodell zum Stand 31. Dezember 2022 und ggf. ergänzende Unterlagen (z. B. zusätzliche Selbsteinschätzungen der digitalen Reife zum 31. Dezember 2021) und Nachweise.

Konzeption: Diese soll grundsätzliche Informationen zur Laufzeit der beantragten Maßnahmen und zur inhaltlichen Darstellung der geplanten Aktivitäten mit Meilensteinplanung, sowie die Darstellung des geplanten Fördermittelbedarfes umfassen. Die Konzeption ist in deutscher Sprache im PDF-Format einzureichen, gemäß der Vorlage zu strukturieren und soll einen Umfang von maximal 20 Seiten aufweisen. Die inhaltliche Konzeption muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich sind. Darüber hinaus muss sie aus sich selbst heraus ohne Lektüre referenzierter Drittdokumente oder Literatur verständlich sein.

Aus den Ausführungen müssen sowohl die geplanten Aufgaben und Zielstellungen ersichtlich werden als auch die Vernetzungs- und Synergieeffekte der Kooperation. Die angestrebten Erhöhungen der digitalen Reife sind mit Zielstufen der jeweiligen Dimensionen darzulegen. Die Aufgaben und Zielstellungen müssen nachvollziehbar geeignet sein, die benannten Zielstufen zu erreichen.

Anträge sind unter den folgenden Links digital beim Projektträger einzureichen. Für die Antragstellung sind unter Downloads die für den zweiten Förderaufruf bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden. Weitere relevante Unterlagen sind  ebenfalls im Downloadbereich abrufbar.

Im Rahmen des Beantragungsverfahrens ist durch Antragstellende eine Ansprechperson zu benennen, die für Rückfragen zur Verfügung steht.

Bei Fragen zum Antragsprozess und der inhaltlichen Ausgestaltung von Anträgen können sich Förderinteressenten auf der FAQ-Seite informieren oder den Projektträger kontaktieren.

  • Für das Auswahlverfahren werden ausschließlich Anträge berücksichtigt, die zum Stichtag vollständig und fristgerecht vorliegen. Maßgeblich ist dabei das Datum der digitalen Einreichung.
  • Die vorgelegten Antragsunterlagen werden unter Berücksichtigung der im Förderleitfaden benannten Kriterien bewertet (siehe Abschnitt 4).
  • Im Antrag muss erkennbar sein, dass die Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Der Antrag muss durch die jeweilige Einrichtung unterzeichnet werden.
  • Die Beantragung optionaler Ausgaben sind in diesem Förderaufruf nicht vorgesehen.

6.2 Ländermaßnahmen

a. Konsortiale Erweiterung

Neue Beteiligte können den bestehenden Maßnahmen mit den dafür jeweils geltenden Bedingungen und Projektlaufzeiten beitreten, sofern mit der Antragsstellung eine Zustimmung der bisherigen Projektbeteiligten dokumentiert werden kann. Fördergelder für eine konsortiale Erweiterung einer bereits bestehenden Ländermaßnahme werden in einem einstufigen Antragsverfahren von der koordinierenden Einrichtung, die bereits eine Zuschusszusage erhalten hat, beantragt.

Vollständige Antragsunterlagen umfassen einen Formantrag, eine inhaltliche, auf den Partner individuell angepasste Konzeption inklusive der Darstellung der Unterstützungsleistungen und der Einschätzung im Reifegradmodell zum Stand 31. Dezember 2022 und sofern vorhanden Stand 31. Dezember 2021 sowie ggf. ergänzende Unterlagen und Nachweise.

b. Neue Ländermaßnahmen oder inhaltliche Erweiterungen bestehender Landesmaßnahmen:

Die Länder können sowohl Mittel für neue koordinierte Landesmaßnahmen ihres eigenen Landes oder deren Erweiterung als auch für Maßnahmen nach dem ELFA-Prinzip, also länderübergreifend, oder deren Erweiterung beantragen.

Der Prozess der Beantragung von Fördergeldern für neue oder inhaltlich erweiterte Ländermaßnahmen ist als zweistufiges Verfahrens angelegt. Dabei ist der Antragstellung eine Abstimmungsphase vorgeschaltet (siehe Anhang E zum Förderleitfaden).

Der Prozess der Beantragung von Fördergeldern für konsortial erweiterte Ländermaßnahmen ist als einstufiges Verfahren angelegt, d.h. es ist keine vorherige Abstimmungsphase mittels Projektsteckbrief notwendig.

Abstimmungsphase (für neue oder inhaltlich erweiterte Ländermaßnahmen)

Zur Abstimmungsphase wird von den Ländern eine kurze Projektbeschreibung mit Rahmendaten (Projektsteckbrief) und, sofern es sich um Maßnahmen nach dem ELFA-Prinzip handelt, eine ergänzende Absichtserklärung der kooperierenden Länder eingereicht. Eine Vorlage für einen Projektsteckbrief ist im Downloadbereich abrufbar.

Eine Förderung inhaltsgleicher Maßnahmen ist nicht möglich, auch wenn die Vorhaben in verschiedenen Förderformaten des Förderleitfadens durchgeführt werden sollen. Eine nachvollziehbare inhaltliche Abgrenzung zu bereits laufenden Maßnahmen ist unbedingt erforderlich und im inhaltlichen Konzept darzulegen.

Antragsstellung

Nach der Abstimmungsphase erfolgt im zweiten Schritt die Antragstellung.

Im Rahmen der Antragstellung bedarf es neben einem Formantrag einer inhaltlichen Konzeption inklusive der Einschätzung im Reifegradmodell zum Stand 31. Dezember 2022 und sofern vorhanden zusätzlich zum 31. Dezember 2021 und ggf. ergänzende Unterlagen und Nachweise. Des Weiteren gelten die Regelungen entsprechend 6.1 dieses Förderaufrufes.

  • Für das Auswahlverfahren werden ausschließlich Anträge berücksichtigt, die zum Stichtag vollständig und fristgerecht vorliegen. Maßgeblich ist dabei das Datum der digitalen Einreichung.
  • Die vorgelegten Antragsunterlagen werden unter Berücksichtigung der im Förderleitfaden in Abschnitt 4 genannten Kriterien bewertet.
  • Für die Durchführung von Vorhaben mit ELFA-Maßnahmen gilt die Verpflichtung der Zusammenarbeit. Kooperationspartner können nur mittels Weiterleitungsvertrages eingebunden werden. Die Antragstellung erfolgt über das koordinierende Land.

6.3 Weiterführende Informationen und Beratung

Den Förderleitfaden finden Sie im Downloadbereich.

Ergänzende Informationen zum Förderaufruf, FAQ, Checklisten sowie allgemeine Informationen zum Förderprogramm und bisherigen Projekten finden Sie auf der Internetseite www.gesundheitsamt-2025.de.

Der Projektträger wird digitale Informationsveranstaltungen zum vorliegenden zweiten Förderaufruf durchführen. Förderinteressierten wird die Teilnahme dringend empfohlen. Nähere Informationen zu diesen Veranstaltungen und zur Anmeldung finden Sie unter Informationsveranstaltungen.

Für Fragen zur Erstellung und Einreichung von Projektanträgen wenden Sie sich an die Hotline des Projektträgers VDI/VDE Innovation + Technik GmbH / KPMG von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9 bis 12 und von 13 bis 16 Uhr, Freitag 9 bis 12 Uhr.

Telefon: 030/310078-3247

E-Mail:  projekt.oegd*Den Text zwischen den * loeschen, dies ist ein Spamschutz*@vdivde-it.de

Antragseinreichung

Die Förderanträge werden über die Plattform des Projektträgers VDI/VDE Innovation und Technik GmbH digital eingereicht.


Weitere Informationen

FAQs zur Förderung

Häufige Fragen und Antworten rund um die Digitalisierungsförderung finden Sie hier.

Weitere Informationen

Informationsveranstaltungen

In verschiedenen Veranstaltungen informiert der Projektträger über die Formalitäten, inhaltliche Schwerpunkte sowie das Reifegradmodell zur Einschätzung des Digitalisierungsgrads.

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