Die Länder können sowohl Mittel für koordinierte Landesmaßnahmen ihres eigenen Bundeslandes als auch für Maßnahmen nach dem ELFA-Prinzip beantragen:
Koordinierte Landesmaßnahmen zielen darauf ab, den digitalen Reifegrad der ÖGD-Institutionen innerhalb eines Bundeslandes zu verbessern und Fachverfahren innerhalb des Bundeslandes zu harmonisieren. Sie sind so auszurichten, dass die entwickelten Lösungen bei Projektende landesweit wirksam werden. Eine inhaltliche Erweiterung bereits bestehender Ländermaßnahmen kann ebenfalls im Sinne eines neuen Projektes gefördert werden.
Auch mit diesem Förderaufruf können länderübergreifende ELFA-Maßnahmen gefördert werden. Das sind koordinierte Landesmaßnahmen, an denen sich mehr als ein Bundesland beteiligt. Sie haben die zentrale Entwicklung und Bereitstellung eines digitalen Dienstes zum Inhalt, der für alle beteiligten Länder relevant ist und in diesen angewendet werden soll. Sie folgen einem als „Ein Land für alle“ (ELFA) bezeichneten Prinzip. Dies bedeutet, dass ein Land die Federführung für die ELFA-Maßnahme übernimmt. Die anderen beteiligten Länder sind kooperierende Partner.
Grundlagen sind jeweils das Reifegradmodell. Die betreffenden Dimensionen und die messbare Verbesserung des digitalen Reifegrades sind zu benennen. Eine Doppelförderung zu bereits bestehenden Förderungen muss im Antrag ausgeschlossen werden. Des Weiteren gelten die Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 6.2 dieses Förderaufrufes.
Mit diesem zweiten Förderaufruf können darüber hinaus konsortiale Erweiterungen bereits bestehender Ländermaßnahmen um weitere Beteiligte gefördert werden. Diese können den bestehenden Maßnahmen mit den dafür jeweils geltenden Bedingungen und Projektlaufzeiten beitreten, sofern mit der Antragsstellung eine Zustimmung der bisherigen Projektbeteiligten dokumentiert werden kann.
Die Antragstellung für konsortiale Erweiterungen von ELFA-Maßnahmen erfolgt vom koordinierenden Land, welches bereits die Zuschusszusage erhalten hat. Die neuen Akteure ergänzen den Antrag durch eine inhaltliche Konzeption bzw. Beschreibung ihrer Unterstützungsleistungen inklusive einer Selbsteinschätzung des digitalen Reifegrads vor Beginn des Projekts zum Stand 31. Dezember.2022 und ggf. ergänzende Unterlagen (z.B. zusätzliche Selbsteinschätzungen der digitalen Reife zum 31. Dezember 2021). vor. Die angestrebte messbare Verbesserung des digitalen Reifegrades des neuen Partners muss im Antrag erläutert werden.
Eine Doppelförderung zu bereits bestehenden Förderungen ist ausgeschlossen. Des Weiteren gelten die Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 6.2 dieses Förderaufrufes.
Spätestens mit dem Statusbericht ist die Selbsteinschätzung (Stand 31. Dezember 2023) aller von einer Landesmaßnahme profitierenden Akteure nach dem Reifegradmodell vorzulegen. Die Projekte sind so auszulegen, dass die digitale Reife in allen profitierenden Institutionen messbar gesteigert wird.
Um frühzeitig Transparenz über koordinierte Landesmaßnahmen und länderübergreifende ELFA-Projekte zu schaffen, gelten gesonderte Verfahrensschritte zur Vorhabenbeantragung (siehe Abschnitt 4.3 des Förderleitfadens). Für Anträge mit einer ausschließlich konsortialen Erweiterung muss kein neuer Projektsteckbrief erstellt und abgestimmt werden. Daher handelt es sich hier um ein einstufiges Antragsverfahren.
Themen, die in einem bereits bestehenden länderübergreifenden ELFA-Projekt oder als koordinierte Landesmaßnahme bearbeitet werden, dürfen nicht gleichzeitig Gegenstand eines Modellprojektes oder eines Verbundprojektes sein. Entsprechend stimmen sich die Vertreterinnen und Vertreter der koordinierten Landesmaßnahmen aller Bundesländer sowie der länderübergreifenden ELFA-Maßnahmen miteinander über ihre Arbeitsinhalte ab. Diese sind so auszurichten, dass sie komplementär und kompatibel zueinander sind.